Privathäuser
Unsere Schneeräumung erfolgt im Einklang mit dem § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach der Sie als Privatperson verpflichtet sind, Ihren Gehsteig in der Zeit von 6–22 Uhr von Schnee und Eis reinzuhalten und zu streuen.
Die Verpflichtung gilt auch für Grundstücke, wo kein Gehsteig vorhanden ist. In diesem Fall muss ein 1 Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront von Schnee und Eis befreit werden.
Mit der Übertragung dieser Verpflichtung an uns liegt auch die Haftpflicht auf unserer Seite.
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